Pressemitteilung (pn): Führerscheinstelle informiert: Fahrerlaubnisse von Lastkraftwagen und Lastzügen sind befristet |
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Das Fahrerlaubnisrecht wurde am 1. Januar 1999 geändert. Dabei wurde auch eine nach der EU-Führerscheinrichtlinie europaweit vorgeschriebene zeitliche Befristung von Fahrerlaubnissen für Lastkraftwagen und Lastzügen eingeführt. „D...
Das Fahrerlaubnisrecht wurde am 1. Januar 1999 geändert. Dabei wurde auch eine nach der EU-Führerscheinrichtlinie europaweit vorgeschriebene zeitliche Befristung von Fahrerlaubnissen für Lastkraftwagen und Lastzügen eingeführt. „Die Geltungsdauer von Lkw-Führerscheinen wird nach dieser Regelung nur auf Antrag um bis zu fünf Jahre verlängert, wenn die Lkw-Fahrer gesundheitliche Kontrolluntersuchungen und ausreichendes Sehvermögen nachweisen können“, so Max Hanus, Leiter des Sachgebiets Verkehrswesen am Landratsamt Pfaffenhofen.
Die Altfahrerlaubnis der Klasse 2 erlischt mit dem 50. Geburtstag kraft Gesetz. Beim Erlöschen der Fahrerlaubnis verliert der Betreffende sämtliches Recht auf diese Klasse, d.h. auch der Besitzstand (Ersterteilungsdatum der abgelaufenen Klasse/n) sowie die dazugehörigen Schlüsselzahlen wie z.B. die Nr. 171 oder 172 (Fahrten im Inland mit einem entsprechenden Kraftomnibus ohne Fahrgäste) erlöschen unwiderruflich. Es sind dann auch verschärfte Sehtestanforderungen erforderlich. Max Hanus: „Um den Verlust dieser Fahrerlaubnis zu vermeiden, ist rechtzeitig, d.h. mindestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf bzw. vor Erreichen des 50. Lebensjahres ein Antrag auf Verlängerung mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu stellen.“
Fahrerlaubnisinhaber, die bereits den neuen EU-Kartenführerschein für die Klassen C1 und C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE besitzen, sollten Ihren Kartenführerschein regelmäßig überprüfen, ob die befristeten Klassen noch gültig und nicht bereits erloschen sind. „Die Überprüfung ist möglich, wenn Sie Ihren Kartenführerschein zur Hand nehmen und auf der Rückseite in der Spalte 11 nachsehen. Dieses Datum darf nicht abgelaufen sein, ansonsten ist diese Fahrerlaubnisklasse erloschen und kann nicht mehr ver-längert werden“, erläutert der Sachgebietsleiter.
In den Fällen der Altklasse 2 oder den neuen EU-Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE besteht allerdings noch die Möglichkeit, die Fahrerlaubnisklasse nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrerlaubnis prüfungsfrei zu erteilen. Jedoch entfällt der Besitzstand (Ersterteilungsdatum der abgelaufenen Klasse/n) und die beantragte Klasse wird mit dem Tag der Aushändigung erteilt. Sind jedoch bei Beantragung bzw. Erteilung der Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Befristung vergangen, so gilt diese Privilegierung nicht mehr. Es muss dann die Fahrerlaubnisprü-fung erneut abgelegt werden.
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